BGH-Urteil zu Online-Coachings

BGH-Urteil zu Online-Coachings & ZFU: Was Anbieter jetzt wissen müssen

Warum Ihr Coaching jetzt betroffen ist

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat die Regeln für Online-Coachings grundlegend verändert. Der BGH stellte klar: Sofern alle Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erfüllt sind – auch im B2B‑Bereich – muss eine ZFU‑Zulassung vorliegen. Andernfalls ist der Vertrag nichtig und Rückforderungen drohen.

Was ist die ZFU & was regelt das FernUSG?

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln regelt seit 1977 (Gesetz in Kraft) die Zulassung von Fernlehrgängen, und bietet damit einen rechtlichen Rahmen für verbraucher-, beziehungsweise Unternehmerfreundliche Online-Lernangebote Gemäß § 1 FernUSG gilt Fernunterricht, wenn folgende vier Kriterien erfüllt sind:

Was hat der BGH entschieden?

Folgen für dich als Anbieter

Wenn dein Angebot kostenpflichtig ist, systematisch Wissen vermittelt, asynchron abläuft und zumindest optional Feedback oder Fragen zulässt – dann ist eine ZFU-Zulassung gesetzlich verpflichtend.
Fehlende Zulassung bedeutet: Vertrag wird automatisch nichtig (§ 7 FernUSG) – du kannst keine Zahlungen einbehalten, Kunden können Rückerstattung verlangen, und Bußgelder sind möglich.

Dein Nutzen durch Compliance

Für dich als Anbieter:

Für deine Kunden:

Deine Praxis-Checkliste: Ist dein Format zulassungspflichtig?

Wenn du drei oder mehr Punkte mit „Ja“ beantworten kannst: ZFU-Zulassung erforderlich – andernfalls riskierst du rechtliche und wirtschaftliche Nachteile.

Nächste Schritte

Unser Fazit: Sicherheit statt Risiko

Mit dem BGH-Urteil III ZR 109/24 hat der Gesetzgeber klargestellt: Fast jedes systematische, digitale Coaching mit Interaktion könnte Fernunterricht sein.
Entscheidend ist: Entweder garantierte Freiheit (keine Zulassung nötig) oder vollständige Compliance mit ZFU – inklusive rechtssicherer Verträge, AGB und ggf. ZFU-Prüfung.

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daniel

Hey - ich bin Daniel Bartel. Ich bin Informatiker, Webdesigner, Fotograf und Filmemacher. Der allgemeine Begriff für meine Leistungen lautet „Content Creator„. Ich nutze die digitalen Möglichkeiten, um meiner Kreativität den nötigen Spielraum zu verleihen. Ich biete als freiberuflicher „Digital Creative“ die kreativen Leistungen meinen Kunden. Von der Konzeption bis zum fertigen Produkt.